Gemeinnützige Körperschaften

Steuerliche Grundlagen

Der ideelle Bereich

Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse Dritter und Spenden sind in der Regel dem ideellen, also steuerfreien Bereich zuzuorden. Aufgrund besonderer Verhältnisse können auch hier Ausnahmen bestehen, wenn die Beiträge als Gegenleistung für besondere Leistungen anzusehen sind.

Die Vermögensverwaltung

Reine Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung von Räumen im Vereinsgebäude) ist in der Regel dem steuerfreien Bereich zuzuordnen. Unter bestimmten Umständen können sich jedoch Abgrenzungsprobleme zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergeben. Sollte der Sachverhalt nicht eindeutig sein (z. B. bei Vermietung von Werbeflächen) ist eine Einzelfallprüfung angebracht.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Führt eine gemeinnützige Körperschaft Leistungen gegen Entgelt aus, entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

 

Dieser kann steuerfrei sein (Zweckbetrieb), wenn die Tätigkeiten unmittelbar die eigenen satzungsgemäßen Zwecke fördern (Beispiel: Trainingsangebote eines Sportvereins gegen Entgelt).

 

Er kann jedoch auch zu körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften führen, wenn andere Leistungen gegen Entgelt ausgeführt werden (Beispiele: Vereinsfeste und Veranstaltungen mit Bewirtung, Werbung für Unternehmen etc.). Entsprechende Tätigkeiten dürfen der gemeinnützigen Körperschaft jedoch nicht das Gepräge geben, andernfalls könnte wiederum die Gemeinnützigkeit gefährdet sein.

Umsatzsteuer

Entgeltliche Leistungen können zur Umsatzsteuerpflicht führen, auch im Rahmen eines Zweckbetriebes. Hierbei sind Entgeltsgrenzen (Kleinunternehmerschaft) zu beachten, aber auch zu prüfen, ob bestimmte Leistungen nicht ohnehin steuerfrei einzustufen sind.

 

Eine Option zur Umsatzsteuer kann zu steuerlichen Vorteilen führen.