Gemeinnützige Körperschaften

Grundsätze

Für gemeinnützige Körperschaften gelten besondere Regelungen. Ein Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Gründung

Bereits der Satzungszweck muss so ausgelegt sein, dass die beabsichtigte Tätikeit als gemeinnützig anzusehen ist. Solange die Satzung nicht den Gemeinnützigkeitsvorschriften entspricht, wird das Finanzamt keinen vorläufigen Freistellungsbescheid erlassen. Die erforderliche Satzungsänderung macht unter Umständen einen erneuten Gang zum Notar erforderlich.

 

Um dies zu vermeinden, sollte die Satzung bereits im Vorfeld sorgfältig erarbeitet und ggf. mit den Finanzbehörden abgestimmt werden. Wir helfen Ihnen dabei!

Geschäftsführung

Ist die Gründung erfolgt, muss die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entsprechen. Dies wird seitens des Finanzamts turnusmäßig alle drei Jahre geprüft. Außerordentliche Kontrollen im Rahmen von Betriebsprüfungen sind keine Seltenheit. In diesem Zusammenhang werden Fachprüfer seitens der Finanzbehörden eingesetzt.

 

Weicht die tatsächliche Geschäftsführung von den satzungsgemäßen Vorgaben ab, ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährdet. Als Folge drohen erhebliche Steuernachzahlungen mit Haftung des Vereinsvorstandes.

Unsere Beratung

Mögliche Gefahrenquellen werden häufig unterschätzt. Unsere Beratungsleistungen erstrecken sich darauf, Gefahren- und Problemkreise zu erkennen und ggf. durch geeignete Maßnahmen abzustellen sowie steuerliche Belastungspotenziale zu minimieren.